Satzung

Die Satzung des Vereines als PDF.

Gesundheitswesen in Bewegung-Soziales e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Gesundheitswesen in Bewegung - Soziales, in Kurzform GiB-Soziales, im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgarter Str. 106, 70736 Fellbach.
  3. Der Verein wird im Vereinsregisters des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein tritt dafür ein, ethische Gesichtspunkte und die Menschenwürde in den Mittelpunkt des Gesundheits- und Sozialwesens gestellt werden, ohne dass dem wirtschaftlichen Interessen übergeordnet sind.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck, Menschen die im Gesundheits- und Sozialwesen arbeiten Austauschmöglichkeiten zu bieten, Interessierten Einblick zu geben, was in diesem geschieht und einen Überblick zu geben welche Angebote vorhanden sind.
  3. Der Verein verfolgt ebenso den Zweck Menschen, Initiativen und Projekte zu fördern, die (auch neue) gesundheitsfördernde und kurative Ideen im Gesundheits- und Sozialwesen umsetzen möchten.
  4. Dieser Zweck soll erreicht werden:
    4.1. Durch die Möglichkeit eines fachübergreifenden, interdisziplinären Austausches der verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheitswesen und sozialen Einrichtungen.
    4.2 Durch Berichte, Reportagen aus Gesundheitseinrichtungen (Soziale Einrichtungen) und Informationen unter Einbeziehung aller sozialen Medien und Druckformaten sowie Informationsveranstaltungen.
    4.3 Durch Angebote und Unterstützung von Seminaren, Vorträgen und Workshops.
    4.4 Durch Vorstellung von Menschen und Projekten und deren Förderung durch Überschüsse im Vereinsvermögen, die nicht zum ersten und zweiten Zweck gebraucht werden. Über die Förderwürdigkeit wird im Vorstand abgestimmt. Es kann auch von der Mitgliederversammlung bei Bedarf ein Gremium dazu bestimmt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden, die ihre Erfahrungen dem Verein zur Verfügung stellt und sich an der Umsetzung der Vereinsziele aktiv beteiligen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Tätigkeit des Vereins finanziell unterstützen wollen.
  3. Ehrenmitglieder können vom Vorstand aufgrund ihrer Verdienste um Vereinsziele benannt werden.
  4. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  5. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person/Personenvereinigung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist am letzten Tag des Monats rechtskräftig, in dem er erklärt wurde. Eine Rückvergütung des bereits erhobenen Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr kann nicht gewährt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Ausschluss eines Gründungsmitglieds kann nur einstimmig durch die weiteren aktiven Gründungsmitglieder beschlossen werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe und deren Aufgabe können in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese oder weitere erforderliche können bei Bedarf auch virtuell stattfinden.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Satzungsänderungen sollen rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem Vereinsregister (Amtsgericht) und dem örtlich zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern. Dies können bis zu 2 Personen sein. Jeder Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.
  3. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
  4. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Vorstandstätigkeit.
  7. Der Vorstand kann zur Förderung des Vereinszwecks und zu seiner Beratung Beiräte einsetzen und geeignete Personen in diese Beiräte berufen. Näheres kann der Vorstand in einer Beiratsordnung festlegen. 8. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Einnahmen

  1. Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind Mitgliedsbeiträge, Umlage, Spenden, Zuschüsse öffentlicher Stellen, Zuwendungen anderer Institutionen und sonstige Einnahmen.

§ 11 Ausgaben

  1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  2. Der Vorstand ist zuständig für die Verwendung der Mittel.
  3. Zeichnungsberechtigt sind der Kassenwart, der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

§ 12 Kassenwart

  1. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und erstellt die Jahresabrechnung zur Mitgliederversammlung.
  2. Ein vorzeitiger Rücktritt des Kassenwarts ist nach Prüfung der Buchführung und des Kassenbestandes durch den Kassenprüfer zulässig.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 5 Jahren einen Kassenprüfer.
  2. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Der Prüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
  3. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Ziele ebenfalls dem Gesundheits- und Sozialwesen dienen.
  2. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vermögen.